Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfe soll ihn soweit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; hierbei muss er allerdings nach Kräften mitwirken.
Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von den Angehörigen oder von Träger anderer Sozialleistungen erhält. Insoweit wird also Sozialhilfe nachrangig gewährt.
Die Sozialhilfe umfasst Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen.
Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst:
- die Ernährung,
- die Unterkunft,
- die Kleidung,
- die Körperpflege,
- den Hausrat,
- die Heizung und
- die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Hilfe zum Lebensunterhalt wird in zwei Formen gewährt: Zum einen kann der Sozialhilfeempfänger monatliche wiederkehrende Leistungen beantragen. Diese Leistungen werden nach Regelsätzen gewährt. Daneben kommen einmalige Leistungen in Betracht, die gewährt werden, soweit die Leistung nicht von den Regelsätzen erfasst ist, aber zum notwendigen Lebensunterhalt gehört (z. B. Bekleidungshilfe, Hausratshilfe, Wohnungshilfe).
Von besonderer Bedeutung ist die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit ihr soll das finanziert werden, was zum täglichen Leben gebraucht wird. Die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen werden nach Regelsätzen gewährt, die von den Landesregierungen festgesetzt werden. Diese Regelsätze sind so zu bemessen, dass der laufende Bedarf dadurch gedeckt werden kann.
Besonderen Gruppen von Hilfeempfängern wird ein Mehrbedarfszuschlag zugebilligt, so etwa für alte oder erwerbsunfähige Personen, für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche oder für Alleinerziehende. Der Mehrbedarf beträgt 20 % des maßgebenden Regelsatzes.
Nicht enthalten in den Regelsätzen und den Mehrbedarfszuschlägen sind die Kosten für die Unterkunft. Deshalb sind die laufenden Leistungen für Unterkunft, Heizung und sonstige unterkunftsbezogene Nebenkosten jeden Monat zusätzlich zu gewähren.
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst u. a.
- vorbeugende Gesundheitshilfe,
- Krankenhilfe
- Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,
- Eingliederungshilfe für Behinderte,
- Hilfe zur Pflege,
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten,
- Altenhilfe.
Vorbeugende Gesundheitshilfe ist Personen zu gewähren, bei denen nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden droht. Außerdem können zur Früherkennung von Krankheiten Vorsorgeuntersuchungen gewährt werden.
Krankenhilfe umfasst ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln und Zahnersatz, Krankenhausbehandlung sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung der Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen. Die Leistungen sollen in der Regel den Leistungen entsprechen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt werden.
Die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen umfasst ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Hebammenhilfe, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, Pflege in einer Anstalt sowie häusliche Pflege, Entbindungsgeld. Die Leistungen sollen in der Regel den Leistungen entsprechen, die nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden.
Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, ist Eingliederungshilfe zu gewähren. Personen mit anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen kann sie gewährt werden. Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind u. a. ambulante oder stationäre Behandlung oder sonstige ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen zur Verhütung, Beseitigung oder Milderung der Behinderung, Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln, Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und durch Hilfe zum Besuch weiterführender Schulen, Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder für eine sonstige angemessene Tätigkeit, Hilfe zur Fortbildung im früheren oder einem diesem verwandten Beruf.
Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu gewähren. Diese umfasst häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege.
Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern. Maßnahmen der Altenhilfe sind u. a. Hilfe bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, Hilfe in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung, die der Betreuung alter Menschen dient, Hilfe in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste.
Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten ist Personen zu gewähren, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind und sie diese Schwierigkeiten aus eigener Kraft nicht überwinden können.
Dr. Otto Bretzinger Jurist und Journalist
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