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Taschengeld des Kindes
Kinder und Jugendliche haben gegen die Eltern keinen Anspruch auf Taschengeld, also auf Überlassung eines bestimmten Geldbetrags zur freien Verfügung.

Soweit Sie allerdings ihrem minderjährigen Kind Taschengeld zur freien Verfügung überlassen, kann dieses ohne Ihre Zustimmung darüber verfügen.

Ein von einem Kind oder Jugendlichen, das zwar das siebente, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, geschlossener Vertrag ist auch ohne Zustimmung der Eltern wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von den Eltern oder mit deren Zustimmung von einem Dritten (z.B. den Großeltern) überlassen worden sind. Wenn also dem Jugendlichen das Taschengeld zu einem bestimmten Zweck (z.B. dem Kauf eines Fahrrads) überlassen worden ist, so kann der Jugendliche den Kaufvertrag auch ohne Zustimmung der Eltern wirksam abschließen. Wird aber das Geld vom Jugendlichen für andere Zwecke verwandt, so bedarf das vom Jugendlichen abgeschlossene Geschäft der Zustimmung der Eltern. Ist dem Jugendlichen das Geld von den Eltern zur freien Verfügung überlassen, kann der Minderjährige alle nicht völlig aus dem Rahmen fallenden Geschäfte damit tätigen. Allerdings können nur so solche Geschäfte abgeschlossen werden, bei denen der Minderjährige seine Verpflichtungen voll erfüllt hat. Für den Kauf auf Raten bedeutet dies, dass das Geschäft bis zur Zahlung der letzte Rate schwebend unwirksam ist.

Autor: Dr. Otto Bretzinger
           Jurist und Journalist
           12.01.2005

 

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