Jeder Elternteil, dem die elterliche Sorge für das Kind nicht zusteht, hat ein Recht, mit dem Kind Beziehungen und Kontakte aufrechtzuerhalten. Ob die Eltern verheiratet sind oder nicht, hat dabei keine Bedeutung.
Auch der nicht verheiratete Vater eines Kindes hat ein eigenes Umgangsrecht; wenn also zwischen Vater und Kind eine persönliche Beziehung besteht, liegt es nicht allein in der Hand der Mutter, Kontakte des Kindes zu gestatten oder zu unterbinden. Aber auch dem Kind steht das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil zu. Gegebenenfalls wird es dabei vom Jugendamt unterstützt.
Das Gesetz überlässt es den Eltern, über den Umgang des nicht sorgeberechtigten Elternteils eine Regelung zu treffen. In der Praxis kommt es in diesem Zusammenhang aber immer wieder zu Streitigkeiten. Wenn sich die Eltern über das Umgangsrecht nicht einigen können, entscheidet das Familiengericht auf Antrag. Die gerichtliche Entscheidung berücksichtigt dann auch den Willen des Kindes. Und gerade bei Kindern ab dem 12. Lebensjahr dürfte eine gerichtliche Entscheidung über das elterliche Umgangsrecht gegen den Willen des Kindes kaum sinnvoll sein.
Häufig entscheiden die Familiengerichte, dass der umgangsberechtigte Elternteil sein Kind jedes zweite Wochenende, daneben auch an bestimmten Feiertagen und während der Ferien zu sich nehmen kann. Maßgebend für die Dauer und die Häufigkeit des Umgangs sind aber immer die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Alter, der Entwicklungs- und der Gesundheitszustand des Kindes. Neben den turnusmäßigen stattfindenden Besuchszeiten muss dem umgangsberechtigten Elternteil auch zugestanden werden, mit dem Kind besondere feste wie Weihnachten oder Ostern zu verbringen. |