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Zum Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss

Etwa ein Drittel aller alleinerziehender Eltern erhalten für Ihre Kinder nicht den gesetzlich geschuldeten Unterhalt vom anderen Elternteil, der gesetzlich zur Zahlung verpflichtet wäre. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung.  Die Unterhaltsvorschusskasse zahlt dem alleinerziehenden Elternteil für das Kind den Unterhalt als Vorschuss und holt sich den Unterhalt dann vom unterhaltspflichtigen Elternteil wieder zurück.

Voraussetzung ist, dass das Kind

  • das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • in Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauern getrennt lebt, und
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder
  • Halbwaise ist und die Waisenbezüge den Mindestunterhalt des Kindes nicht sicherstellen.

Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt 72 Monate gezahlt. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach den für die betreffende Altersstufe festgelegten Regelbeiträgen in der Regelbetragsordnung. Bis 30.6.2007 gelten folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

  • bis zum 6. Geburtstag: 204 Euro monatlich.
  • Vom 6. Bis zum 12. Geburtstag: 247 Euro monatlich.

Von diesem Regelbedarf wird das Kindergeld, das der alleinerziehende Elternteil bezieht, zur Hälfte abgezogen.

Der Unterhalt wird regelmäßig monatlich im voraus gezahlt. Er kann auch rückwirkend gezahlt werden, allerdings begrenzt auf einen Monat vor dem Antragsmonat. Dies gilt allerdings nicht, soweit es an zumutbaren Bemühungen des Berechtigten gefehlt hat.

Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss muss schriftlich bei dem Jugendamt, in dessen Bezirk das Kind lebt, gestellt werden.

Autor: Dr. Otto Bretzinger
           Jurist und Journalist
           02.05.2006

 

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