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Versorgungsausgleich bei Ehescheidung - ein Buch mit sieben Siegeln
Der Versorgungsausgleich ist eine Folge der Scheidung einer Ehe.

Durch ihn werden die während der Ehezeit von den Partnern erworbenen Anwartschaften auf eine Versorgung wegen Alters bzw. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit geteilt. In Betracht kommen etwa Beamtenpensionen, beamtenrechtliche Ruhegeldansprüche, Renten aus der gesetzlichen oder privaten Rentenversicherung.
Der Versorgungsausgleich erfolgt nur für die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften. Als Ehezeit gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht.

Für den Versorgungsausgleich unbeachtlich ist der Güterstand, in dem Sie mit Ihrem Ehegatten leben. Ein Versorgungsausgleich findet auch beim Güterstand der Gütertrennung statt. Auch von der gesetzlichen Unterhaltspflicht ist der Versorgungsausgleich unabhängig.

Die Bewertung der auszugleichenden Versorgungsansprüche erfolgt nach einem relativ komplizierten Verfahren, auf das hier nicht näher eingegangen werden kann. Der eigentliche Versorgungsausgleich findet dann statt, indem die jeweiligen Anwartschaften der Ehegatten einander gegenübergestellt werden. Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den werthöheren Anwartschaften oder Versorgungsaussichten. Dem berechtigten Ehegatten steht als Ausgleich die Hälfte des Wertunterschieds zu. Der Ausgleich erfolgt dadurch, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten durch das Familiengericht die Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschieds übertragen werden (Rentensplitting) oder (bei Beamten) dass Anwartschaftsrechte zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten durch das Familiengericht begründet werden, weil Anwartschaftsrechte durch Rentensplitting nicht ausgeglichen werden können (fiktive Nachversicherung).

Im Ehevertrag können Sie durch eine ausdrückliche Vereinbarung mit Ihrem Ehegatten den Versorgungsausgleich ausschließen. Der Ausschluss ist aber dann unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird. Auch im Zusammenhang mit der Scheidung können Sie eine Vereinbarung zur Regelung des Versorgungsausgleichs treffen. Die Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung und der Genehmigung des Familiengerichts.

Autor: Dr. Otto Bretzinger
           Jurist und Journalist
           11.03.2005

 

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