Wenn die Eheleute durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart haben, leben sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft muss das während der Ehe erworbene Vermögen geteilt werden (= Zugewinnausgleich). Entscheidend für die Form des Ausgleichs ist, ob die Ehe durch den Tod eines Ehegatten oder durch Scheidung endet.
Endet die Ehe durch den Tod eines Ehegatten, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht. Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten erfolgt also kein rechnerischer Ausgleich des Zugewinns, sondern ein Ausgleich durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils.
Endet der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung, erfolgt unter den Ehegatten ein rechnerischer Ausgleich des Zugewinns. In diesem Zusammenhang sind drei Begriffe wichtig:
-
Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen, also das Vermögen zu Beginn der Ehe, übersteigt.
-
Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten zu Beginn der Ehe gehört. Zu diesem Zeitpunkt bestehende Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden. Übersteigen also die Schulden das Anfangsvermögen, so ist als Anfangsvermögen der Wert 0 anzusetzen. Dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen sind insbesondere Schenkungen oder Erbschaften auch während der Ehe. An diesem Vermögenszuwachs kann also der andere Ehegatte nicht teilhaben, wohl aber an den daraus entstehenden Gewinnen.
-
Das Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands gehört.
Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Nach der Beendigung des Güterstands ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu geben.
Autor: Dr. Otto Bretzinger Jurist und Journalist 14.07.2005 |