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Zugewinngemeinschaft - ein Buch mit sieben Siegeln

Den Güterstand der Zugewinngemeinschaft kennzeichnen zwei Wesensmerkmale:

  • Das jeweilige Vermögen der Ehegatten bleibt getrennt. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig.
  • Bei Beendigung des Güterstands, also im Falle der Scheidung oder des Todes eines Ehegatten findet ein Vermögensausgleich statt.

Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt jeder Ehegatte auch nach der Eheschließung alleiniger Inhaber seines Vermögens. Es entsteht also kein gemeinschaftliches Vermögen. Auch diejenigen Vermögensgegenstände, die die Eheleute während der Zugewinngemeinschaft erwerben, werden nicht ohne weiteres gemeinschaftliches Vermögen. Erwirbt ein Ehegatte während der Ehe einen Vermögensgegenstand, dann vermehrt er sein eigenes Vermögen. Nur wenn die Ehegatten bestimmte Vermögensgegenstände gemeinsam erwerben, also zum Beispiel Haushaltsgegenstände anschaffen, erwerben sie jeweils Miteigentum an diesen Gegenständen. Hat ein Ehegatte bei der Eheschließung Schulden, dann haftet ausschließlich er für diese Verbindlichkeiten.

Zwar verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen bei der Zugewinngemeinschaft selbständig, allerdings unterwirft ihn das Gesetz zum Schutz der Familie bestimmten Beschränkungen. So kann ein Ehegatte über sein Vermögen "im ganzen" (und zwar schon ab circa 85 % seines Gesamtvermögens) nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verfügen. Die Zustimmung des Partners ist ebenfalls erforderlich, wenn ein Ehegatte über Haushaltsgegenstände (z.B. Wohnungseinrichtung, Haushaltsgeräte, Rundfunk- und Fernsehgerät) verfügen will.

Endet der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird der Zugewinn, den die Ehegatten erzielt haben, ausgeglichen. Unter anderem endet der Güterstand mit der Scheidung der Ehe. Für jeden Ehepartner getrennt wird dann der Zugewinn ermittelt. Erwirbt ein Ehegatte nach der Erschließung Vermögen durch Schenkung oder Erbschaft bzw. vorweggenommene Erbschaft, dann wird das dem Anfangsvermögen zugeschlagen. An diesem Vermögenszuwachs kann also der Ehegatte nicht teilhaben. Der Zugewinnausgleich erfolgt dann dadurch, dass derjenige Ehegatte, der während der Dauer der Zugewinngemeinschaft den höheren Vermögenszuwachs erzielt hat, dem anderen die Hälfte des Überschusses auszahlt.

 

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