Stichworte: Bankkonto, Bankguthaben, Ehe, Ehepartner, Treuhandvertrag
Zwar ist der Inhaber eines Einzelkontos der alleinige Gläubiger der Guthabensforderung gegenüber der Bank und dieser gegenüber allein berechtigt. Auch steht dem Kontoinhaber im Regelfall das Guthaben im Verhältnis zu dem anderen Ehegatten alleine zu. Allerdings können Ehegatten auch stillschweigend vereinbaren, dass dem nicht kontoberechtigten Ehegatten ein Anteil am Kontoguthaben zusteht. Zahlen beispielsweise beide Ehegatten auf ein Sparkonto ein und besteht Einvernehmen, dass die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen, so gebührt ihnen das Guthaben im Zweifel zu gleichen Anteilen.
Zahlt ein Nichtkontoinhaber über Jahre hinweg auf das Konto seines Ehegatten ein, so dass ihm selbst auch keine weiteren Geldmittel verbleiben, entspricht es nicht der Lebenserfahrung, dass mit der Einzahlung auf das Konto des Ehegatten auch eine Schenkung verbunden ist. Vielmehr ist auch bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass die Ersparnisse beiden Ehegatten gemeinsam zugute kommen sollten. Denn wenn Eheleute in einer solchen Form sparen, ohne insgesamt einen konkreten Zweck zu verfolgen, so dient ihr Verhalten der Vorsorge für den Fall des Alters oder der Erkrankung oder auch um Nachkommen zu bedenken, so dass die Gelder letztlich beiden, sei es zu ihrem eigenen Nutzen oder zugunsten ihrer Erben, zugute kommen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist im Zweifel davon auszugehen, dass in einer solchen Konstellation das Guthaben beiden zu gleichen Anteilen zusteht.
Hinweis:
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Führen Ehegatten ein gemeinsames Konto als sogenanntes Oder-Konto, so ist auch hier im Zweifel davon auszugehen, dass das Guthaben jedem der beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zusteht.
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Möchte ein Ehegatte sicherstellen, dass ein Bankguthaben ihm allein zusteht, so muss er dies auf einem eigenen Konto verwalten. Verwaltet er sein Guthaben auf dem alleinigen Konto des anderen Ehegatten, so muss er dies durch beispielsweise einen Treuhandvertrag ausdrücklich klarstellen. Ansonsten besteht Gefahr, dass dieses Bankguthaben dem anderen Ehegatten zumindest hälftig zugeschlagen wird.
Urteil des BGH vom 11.09.2002 Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt Jan Bittler 21.10.2005 |