Bezieht ein Elternteil Sozialhilfe um damit den Aufenthalt in einem Pflege- und Seniorenheim mitzuzahlen, können Kinder nur bedingt vom Sozialamt zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet werden (Urteil des Bundesgerichtshof vom 30.08.2006, Az: XII ZR 98/04).
Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem das Sozialamt der Mutter des Beklagten Sozialhilfe insoweit gewährte, als sie die Kosten ihres Aufenthalts in einem Pflege- und Seniorenheim nicht aus eigenem Einkommen decken konnte. Das Sozialamt begehrte nunmehr von dem Sohn der Sozialhilfeempfängerin die Übernahme dieser Zahlungen. Dieser war im Jahre 1955 geboren, ledig und kinderlos und hatte ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.330,00 € sowie Kapitalerträge von rund 56,00 € im Monat. Unstreitig war, dass die laufenden Einkünfte des Sohnes nach Abzug berufsbedingter Ausgaben den ihm zu belassenen Selbstbehalt von jetzt 1.400,00 € nicht übersteigen. Aus seinen laufenden Einkünften konnte er daher nicht zur Zahlung von Elternunterhalt herangezogen werden. Darüber hinaus verfügte der Sohn jedoch über ein Vermögen von rund 113.400,00 €, das er in Form von Lebensversicherungen, Wertpapieren, Gold und Schmuck sowie auf Girokonten angelegt hatte. Der Sohn stellte insoweit klar, dass er dieses Vermögen für den Erwerb einer angemessenen Eigentumswohnung einsetzen wolle und zudem einen Ersatz für seinen 10 Jahre alten PKW, der bereits 215.000 km Laufleistung hinter sich hatte, anzuschaffen gedenke. Diesen benötige er für Fahrten zu seiner 39 km entfernten Arbeitsstelle. Die Kosten des neuen PKW´s würden 21.700,00 € betragen.
Der BGH führt hier aus, dass zwar grundsätzlich im Rahmen des Verwandtenunterhalts auch der Stamm des Vermögens einzusetzen ist. Es ergeben sich jedoch Einschränkungen dahingehend, dass nach dem Gesetz auch sonstige Verpflichtungen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen sind und er insbesondere seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Daher muss der Unterhaltspflichtige seinen Vermögensstamm dann nicht einsetzen, wenn ihn dies von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde oder die Verwertung mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre. Auch die Verwertung einer angemessenen, selbst genutzten Immobilie kann regelmäßig nicht gefordert werden.
Ergänzend führt der BGH nunmehr auch aus, dass weiteres Vermögen, das für eine angemessene eigene Altersvorsorge vorgesehen ist, nicht angetastet werden kann. Dabei kommt es auf die Art der Anlage der Altersvorsorge nicht an, dies steht dem Unterhaltspflichtigen frei. Die Höhe des dem Unterhaltspflichtigen im Hinblick auf seine Altersvorsorge zu belassenden Schonvermögens ergibt sich aus dem Umfang der neben der gesetzlichen Rentenversicherung unterhaltsrechtlich zuzubilligenden ergänzenden Altersvorsorge. Im Rahmen des Elternunterhalts ist der Verpflichtete dabei berechtigt, neben den Beiträgen zu der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu 5 % seines Bruttoeinkommens als zusätzliche private Altersversorgung aufzuwenden. In Konsequenz hieraus muss ihm auch ein Vermögen belassen werden, wie er es mit diesen Aufwendungen im Laufe seines Erwerbslebens hätte ansparen können. In dem hier konkret zu beurteilenden Fall hat der Senat diesen Betrag des Schonvermögens mit rund 100.000,00 € bemessen.
Stichworte: Elternunterhalt, Schonvermögen
Autor: Jan Bittler Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht Kontakt: Bittler@Erbrecht.de |