Eine Frau arbeitete als Halbtagskraft und bezog Erziehungsgeld. Als sie ihren Job verlor, meldete sie sich für eine neue Halbtagsstelle arbeitssuchend und bezog Arbeitslosengeld entsprechend einer Teilzeitbeschäftigung von 19 Wochenstunden. Das Erziehungsgeld wurde ihr gestrichen. Dagegen klagte sie.
Vor dem Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 14 EG 9/97 R) hatte sie jedoch keinen Erfolg. Nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz stehe es einer vollen Erwerbstätigkeit gleich, wenn man Arbeitslosengeld bezieht. Eine volle Erwerbstätigkeit wiederum schließt den Anspruch auf Erziehungsgeld aus.
Den Einwand der Frau, ihr Arbeitslosengeld entspreche eben nicht einer vollen Erwerbstätigkeit, sondern nur einer Teilzeitbeschäftigung, hielt das Gericht für nicht stichhaltig. |