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Aufsichtspflicht für verhaltensgestörte Kinder

Eine Betreuerin, die auf ihrem Bauernhof Ferienaufenthalte für verhaltensgestörte Kinder anbietet, ist nicht ohne weiteres für den Schaden haftbar zu machen, der dadurch entsteht, dass die Kinder während einer fünfminütigen Abwesenheit die Scheune anzünden, meint der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VI ZR 91/96).

Allein die "Milieuschädigung" der Kinder reiche nicht aus, um eine Überwachungspflicht auf Schritt und Tritt zu begründen.

Es müssten noch besondere Eigenarten der Minderjährigen hinzukommen, die nahelegen, dass sie stets zu gefährlichen Streichen neigten.

 

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