Unterhalt erhält die neue Lebensgefährtin eines geschiedenen Ehemannes nur dann, wenn dieser seiner ersten Ehefrau und seinen ehelichen und unehelichen Kinder den zustehenden Unterhalt gezahlt hat und danach von seinem Verdienst noch etwas übrig bleibt.
In dem konkreten Fall war ein Busfahrer nach der Scheidung mit seiner "neuen Flamme" zusammengezogen. Die beiden bekamen zwei Kinder. Als sich der Mann von seiner neuen Lebensgefährtin wieder getrennt hatte, verlangte diese knapp 900 DM Unterhalt.
Die Richter des OLG Schleswig (Aktenzeichen 13 UF 207/99) urteilten: Grundsätzlich sei der Vater dazu verpflichtet, der Mutter eines unehelichen Kindes bis drei Jahre nach der Geburt Unterhalt zu zahlen, wenn diese wegen der Erziehung des Kindes kein Geld verdienen könne.
Allerdings gingen die geschiedene Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder aus erster Ehe in der Rangfolge den Zahlungen an die zweite Frau und deren Kinder vor. Habe der Unterhaltspflichtige danach selbst nicht mehr genügend Geld übrig, um den eigenen Lebensbedarf zu decken, müsse er seiner alten "neuen" Lebensgefährtin keinen Unterhalt zahlen. |