Ein kindergeldberechtigter Vater erhält diese Zuwendung auch dann, wenn er die Scheidung eingereicht hat. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass er trotz der beabsichtigten Trennung noch mit seinen Kindern in einem Haushalt lebt.
Das entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 4 V 2698/98) in einem Eilverfahren und gab damit dem Antrag eines Vaters aus der Vorderpfalz statt.
Der Mann hatte im Februar 1997 die Scheidung eingereicht, lebte aber noch bis September des Jahres mit seiner Familie zusammen. Die Familienkasse ging davon aus, dass die Ehegatten getrennt und die Kinder bei der Mutter lebten und forderte deshalb das Kindergeld zurück.
Jedoch nicht zu Recht, entschied das Finanzgericht. Denn es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Haushaltszugehörigkeit zu Vater oder Mutter beendet sei, wenn die Eltern trotz Trennung weiterhin -- und sei es auch nur vorübergehend -- mit den Kindern in einer Wohnung lebten. Dies sei lediglich dann der Fall, wenn ein Elternteil seinen Kindern keine Fürsorge mehr zukommen lasse. Dafür fehlten im Streitfall allerdings jegliche Anhaltspunkte. |