Ehegatte kann im Scheidungsverfahren kein Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Hund beanspruchen.
Dies entschied das OLG Schleswig (Aktenzeichen 12 WF 46/98) und wandte sich damit gegen die Erwägungen des AG Bad Mergentheim, das ein solches Umgangsrecht für das Wohlbefinden des Hundes als notwendig erachtet hatte.
Haustiere seien als Hausrat zu behandeln. An Hausratsgegenständen könnten im Scheidungsverfahren aber nur endgültige, verbindliche Eigentumszuweisungen getroffen werden.
Ein Umgangsrecht mit Hausratsgegenständen schaffe aber gerade keine verbindliche Klärung, sondern provoziere im Gegenteil weitere zukünftige Streitigkeiten zwischen den Scheidungsparteien. |