Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einem weiteren Teilaspekt des Unterhaltsanspruchs der nicht mit dem Vater des Kindes verheirateten Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu befassen. Nach dieser Vorschrift steht der Mutter ein Unterhaltsanspruch für die Dauer von mindestens drei Jahren zu, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Unterhalt kann aber auch darüber hinaus zugesprochen werden, wenn dies aus Billigkeitsgründen, insbesondere mit Blick auf die Belange des Kindes, geboten ist. Damit unterscheidet sich die Vorschrift von § 1570 BGB, der einer geschiedenen Mutter wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes grundsätzlich einen unbefristeten Unterhaltsanspruch einräumt. Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kann die geschiedene Ehefrau regelmäßig erst dann auf eine eigene Berufstätigkeit verwiesen werden, wenn ihr Kind das achte (Teilzeittätigkeit) bzw. das 15. Lebensjahr (volle Erwerbstätigkeit) vollendet hat.
In Rechtsprechung und Literatur ist deswegen umstritten, ob die grundsätzliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter auf drei Jahre dem Gleichheitsgebot und dem besonderen Schutz der nichtehelich geborenen Kinder genügt. Das Oberlandesgericht Schleswig hat im vorliegenden Fall eine verfassungsgemäße Auslegung nach Billigkeit für möglich gehalten. Es hat der Klägerin, die zuletzt als Assistenzärztin tätig war, einen Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres der gemeinsamen Tochter zugesprochen, weil sie wegen ihrer Erkrankung neben der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes nur zu einer halbschichtigen Tätigkeit in der Lage sei.
Der BGH (Urteil vom 5.7.2006, Aktenzeichen XII ZR 11/04) hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen und die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Schleswig gebilligt. Zwar sei eine vollständige Angleichung des Unterhaltsanspruchs aus Anlass der Geburt an den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nicht von Verfassungs wegen geboten; die gesetzliche Regelung in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB sei aber verfassungsgemäß auszulegen, wobei elternbezogene, insbesondere aber kindbezogene Gründe für eine Fortdauer des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt werden müssen.
Stichworte: Unterhalt, nichteheliches Kind, Pflege, Anspruch, Unterhaltsanspruch
Autor: Dr. Otto Bretzinger Jurist und Journalist 08.09.2006 |