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Unterhalt für pflegebedürftige Mutter – erfolgreiche Verfassungsbeschwerde

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Tochter, die für den Elternunterhalt ihrer pflegebedürftigen Mutter hätte aufkommen sollen.

Die pflegebedürftige Mutter der Beschwerdeführerin lebte in den letzten vier Jahren vor ihrem Tod (1995) in einem Alten- und Pflegeheim. Da die Einkünfte der Mutter zur Begleichung der Heimpflegekosten nicht ausreichten, leistete ihr die Stadt Bochum als örtlicher Träger der Sozialhilfe laufende monatliche Hilfe in Höhe von insgesamt ca. 123.000 DM. Die Stadt Bochum verklagte die Beschwerdeführerin auf Zahlung von Elternunterhalt. Die Klage vor dem Amtsgericht war erfolglos. Mit letztinstanzlichem Urteil stellte das Landgericht Duisburg eine Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin fest.

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin war erfolgreich. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 07.06.2005, Az.: 1 BvR 1508/96) hob das Urteil des Landgerichts Duisburg auf, da es die Beschwerdeführerin in ihrer von Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten finanziellen Dispositionsfreiheit verletzt.

Das Bundesverfassungsgericht führte u.a. aus, dass der Gesetzgeber dem Elternunterhalt gegenüber dem Kindesunterhalt nicht nur nachrangiges Gewicht verliehen hat (§ 1609 BGB), sondern auch den Umfang der Verpflichtung deutlich gegenüber der Pflicht zur Gewährung von Kindesunterhalt eingeschränkt (§ 1603 Abs. 1 BGB). Die nachrangige Behandlung des Elternunterhalts entspricht der grundlegend anderen Lebenssituation, in der die Unterhaltspflicht jeweils zum Tragen kommt. Bei der Pflicht zum Elternunterhalt ist dies meist dann der Fall, wenn die Kinder längst eigene Familien gegründet haben, sich Unterhaltsansprüchen ihrer eigenen Kinder und Ehegatten ausgesetzt sehen, sowie für sich selbst und für die eigene Altersabsicherung zu sorgen haben. Dazu tritt nun ein Unterhaltsbedarf eines oder beider Elternteile im Alter hinzu, der mit deren Einkommen, insbesondere ihrer Rente, vor allem im Pflegefall nicht abgedeckt werden kann. Diesen sich kumulierenden Anforderungen hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er sichergestellt hat, dass dem Kind ein seinen Lebensumständen entsprechender eigener Unterhalt verbleibt.

Die vom Gesetzgeber dem Elternunterhalt zugewiesene, relativ schwache Rechtsposition wird durch die neuere Entwicklung der Gesetzgebung aus jüngerer Zeit noch untermauert. Mit der schrittweisen Reduzierung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Einführung der gesetzlich geförderten privaten Altersvorsorge ("Riester-Rente") hat der Gesetzgeber die Verantwortung jedes Einzelnen hervorgehoben, für seine Alterssicherung neben der gesetzlichen Rentenversicherung rechtzeitig und ausreichend vorzusorgen. Dies muss bei der Bestimmung des einem unterhaltspflichtigen Kind verbleibenden angemessenen Unterhalts Berücksichtigung finden.

Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts, Urteil vom 07.06.2005, Az.: 1 BvR 1508/96
Kommentiert von Herrn Dr. Otto Bretzinger
Jurist und Journalist
14.07.2005

 

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