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Verkehrssicherungspflicht für Tennisplätze

Auch wenn ein Werbeträger am Rand eines Tennisplatzes in der korrekten Entfernung aufgestellt wurde, kann darin eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegen.

Wenn der Betreiber einer Tennisanlage am Spielfeldrand Werbeträger aufstellen lässt, so muss er auch hierfür genaue Regeln beobachten. So muss - jedenfalls nach den Regelungen des Bayrischen Tennisverbandes - hinter jeder Grundlinie ein Abstand von 5,50 Meter und an den Seiten von mindestens 3,05 Metern eingehalten werden.

Das hatte der Betreiber einer Anlage auch getan; dennoch kam es zu einem folgenschweren Unfall, als ein Spieler beim Rückwärtslaufen, als er einen hohen Ball noch bekommen wollte, über diesen Werbeträger stürzte. Dieser Werbeträger war 0,62 Meter hoch und 2,05 Meter lang, stellte also ein bedeutendes Hindernis dar. Vor allem aber war er aus Eisen gefertigt. Der Spieler stürzte also über diesen Werbeträger und verletzte sich schwer.

Die Frage der Haftung erhob sich:
Einerseits war das Werbeschild in den vorgeschriebenen Abständen aufgestellt, andererseits wäre Platz genug dafür vorhanden gewesen, ihn noch weiter weg vom Spielgeschehen aufzustellen. Und schließlich wurde zum Vorwurf gemacht, dass überhaupt dieses Schild aus so schwerem Material (Eisen) dort aufgestellt worden war, obwohl es längst entsprechende Tafeln aus Kunststoff gibt, die bei Berührung umfallen und wo mit einiger Sicherheit die schweren Folgen wie hier nicht eingetreten wären.

Andererseits hätte der Spieler aber auch vor Spielbeginn bemerken können, dass das Schild jedenfalls dann erheblich im Wege war, wenn man etwa fünf Meter hinter die Grundlinie laufen wollte - er hätte es entweder alleine oder zusammen mit seinen Mitspielern vorher weiter weg stellen können, zumal auf den Nachbarplätzen nicht gespielt wurde.

Das Oberlandesgericht Bamberg hat das Verschulden auf beiden Seiten je hälftig gesehen.

Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt Heinz Splietorp
Dozent für Straßenverkehrsrecht

 

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