Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17.11.2004, Az.: XII ZR 183/02) hatte sich erstmals mit der Frage zu befassen, ob der Unterhaltsanspruch einer nicht verheirateten Mutter gegen den Vater ihres Kindes entfällt, wenn sie einen anderen Mann heiratet. Im Bereich des nachehelichen Unterhalts ist in § 1586 BGB ausdrücklich geregelt, dass der Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau, die wegen der Pflege und Erziehung ihrer ehelichen Kinder unterhaltsberechtigt ist, entfällt, wenn sie neu heiratet. Der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter aus Anlass der Geburt gemäß § 1615 l BGB soll sie während der ersten drei Lebensjahre des Kindes von ihrer Erwerbspflicht befreien, um sich in vollem Umfang der Pflege und Erziehung des Kindes widmen zu können. Damit und mit der Möglichkeit zur Verlängerung der Unterhaltspflicht aus Gründen der Billigkeit ist der Anspruch weitgehend dem Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau wegen der Pflege und Erziehung ihrer ehelichen Kinder gemäß § 1570 BGB angeglichen worden. Die verbliebenen Unterschiede, insbesondere die stärkere Ausgestaltung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs durch eine längere Dauer der Unterhaltspflicht, sind durch den zusätzlichen Schutzzweck der nachehelichen Solidarität begründet. Der BGH hat entschieden, dass auch der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter aus Anlass der Geburt entfällt, wenn sie einen anderen Mann heiratet. Durch die Heirat erwirbt sie in der Ehe einen Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360 BGB, der nach der gesetzlichen Wertung anderen Unterhaltsansprüchen, und somit auch dem Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB, vorgeht. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie wäre es auch nicht vereinbar, einen Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt nach § 1615 l BGB neben den Ansprüchen auf Familienunterhalt fortdauern zu lassen, obwohl der stärker ausgestaltete Anspruch einer geschiedenen Ehefrau in solchen Fällen nach § 1586 BGB endet.
BGH, Urteil vom 17.11.2004, Az.: XII ZR 183/02 Kommentiert von Herrn Dr. Otto Bretzinger Jurist und Journalist 12.01.2005 |