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Betriebskosten
Betriebskosten dürfen auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Ist eine Inklusivmiete vereinbart, bedeutet das, dass der Vermieter die Betriebskosten trägt. Zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören unter anderem die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks (z.B. Grundsteuer), die Kosten der Wasserversorgung, der Entwässerung, der zentralen Wasserversorgungsanlage, der zentralen Heizungsanlage, der Gartenpflege.

 

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