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| Grundbuch |
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| Grundbuch dient im Interesse des Rechtsverkehrs der Offenlegung der Rechtsverhältnisse an einem Grundstück. Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, kann das Grundbuch einsehen. Im Grundbuch werden nicht nur die Eigentümer, sondern auch die Belastungen eines Grundstücks (z.B. mit Hypotheken) eingetragen. Das Grundbuch besitzt einen öffentlichen Glauben. |  |  | | |
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