Der Unternehmer kann vom Kunden für in sich abgeschlossene Teile des Werks Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen. Entsprechende Zahlungen muss der Kunde aber nur dann leisten, wenn ihm das Eigentum an den Teilen des Werks übertragen oder ihm hierfür eine Sicherheit an die Hand gegeben wird.
Soweit sich der Unternehmer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die gesetzliche Regelung hinaus Abschlagszahlungen ausbedingt, darf das für den Kunden nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung führen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Abschlagszahlung nicht in einem vertretbaren Verhältnis zur erbrachten Leistung steht. In diesem Fall sind die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.
Autor: Dr. Otto Bretzinger Jurist und Journalist August 2005 |