Regelmäßig verjähren Gewährleistungsansprüche des Kunden aus Werkverträgen in zwei Jahren, bei Bauwerken einschließlich der hierauf bezogenen Planungs- und Überwachungsleistungen in fünf Jahren. Dabei umfasst der Begriff des Bauwerks nicht nur den Neubau eines Gebäudes, sondern auch Um- und Ausbauarbeiten und Teilbereiche des Tiefbaues. Bloße Reparaturleistungen hingegen fallen grundsätzlich nicht unter den Bauwerksbegriff des § 634a BGB.
Als Bauwerk bzw. Arbeiten an einem Bauwerk werden qualifiziert:
- umfangreiche Malerarbeiten im Rahmen eines Umbauvorhabens mit umfassender Renovierung des gesamten Hauses,
- der Austausch sämtlicher Fensterscheiben eines Hauses mit Isolierglas,
- das Einlassens eines Schwimmbeckens aus Fertigteilen mit einem Magerbetonkranz,
- das Einpassen einer maßgenauen Einbauküche.
Hingegen unterliegen Ansprüche bei der mangelhaften Instandsetzung einer Markise und Mängel bei der Hofbefestigung aus Verbundpflaster der der zweijährigen Verjährungsfrist.
Unabhängig davon, ob der Mangel erkennbar ist oder nicht, beginnt die Verjährung mit der Abnahme des Werks (§ 634a Abs. 2 BGB).
Im Hinblick auf die Verjährung ergibt sich ein gravierender Unterschied bei Vereinbarung der VOB/B. Die fünfjährige Frist des § 634a BGB für Bauwerke wird nämlich durch § 13 Nr. 4 VOB/B auf nur vier Jahre verkürzt. Dieser ausgesprochen kurzen Frist unterfallen Ansprüche des Kunden auf Mängelbeseitigung, Minderung und Schadensersatz.
Gerade wegen der kurzen Verjährung sollte deshalb nach Möglichkeit bei Handwerkerleistungen davon Abstand genommen werden, die VOB/B in den Vertrag einzubeziehen. Denn letztlich verkürzt der Kunde hierdurch seine Gewährleistungsrechte in ganz erheblichem Maße.
Dr. Otto Bretzinger Jurist und Journalist |