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Makler muss Kunden auf Provisionspflicht seiner Tätigkeit aufmerksam machen

Heute spielt der Makler bei der Vermittlung von Wohnraum eine große Rolle. Immer wieder kommt es aber zu Schwierigkeiten, wenn er nach Abschluss seiner Tätigkeit seine Provision gegenüber dem Kunden geltend macht. Entgegen seiner Bedeutung in der Praxis hat nämlich der Gesetzgeber das Maklerrecht nur recht knapp geregelt. Und dass dem Makler eine Provision zusteht, muss gegebenenfalls er beweisen. Dazu gehört nicht nur der Abschluss eines Maklervertrags mit dem Kunden, sondern insbesondere auch der Nachweis, dass der Makler dem Kunden einen klaren und unmissverständlichen Provisionshinweis gegeben hat.

Voraussetzung für den Provisionsanspruch des Maklers ist zunächst einmal, dass ein wirksamer Maklervertrag abgeschlossen worden ist. Dieser Vertrag bedarf keiner Schriftform, er kann sogar durch schlüssiges Verhalten des Maklers und seines Kunden abgeschlossen werden. So kann zum Beispiel schon die Übersendung von Objektunterlagen durch den Kunden den Maklervertrag schlüssig zustande bringen. Der Makler kann aber nur dann eine Provision verlangen, wenn er seinen Kunden auf die Provisionspflicht seiner Leistung ausdrücklich aufmerksam gemacht hat. Der Makler muss also seinem Auftraggeber gegenüber klar und deutlich zum Ausdruck bringen, dass er gerade von ihm Provision beanspruchen möchte. Regelmäßig erfolgt der Provisionshinweis im Maklervertrag, er kann aber auch im Exposè oder in einem Zeitungsinserat erfolgen.

Der Kunde schuldet dem Makler nur dann eine Provision, wenn dieser ihm eine Vertragsgelegenheit nachweist oder einen Vertragsabschluss vermittelt. Der Nachweis besteht in der Regel darin, dass der Makler seinem Kunden einen bisher unbekannten Interessenten für das angestrebte Geschäft benennt und ihm das Objekt und den künftigen Vertragspartner bekanntgibt. Die Vermittlung erfordert darüber hinaus, dass der Makler mit dem potentiellen Vertragspartner seines Kunden verhandelt.

Aber selbst wenn der Makler alle Voraussetzungen für den Provisionsanspruch erfüllt hat, kann dieser entfallen. So steht dem Makler kein Honorar gegen den Wohnungssuchenden zu, wenn ein Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen wird, deren Eigentümer oder Verwalter der Makler ist. Und auch für die Wohnungsvermittlung bei öffentlich geförderten Wohnungen oder über sonstige preisgebundene Wohnungen kann der Makler vom Wohnungssuchenden keine Provision verlangen. 

Dr. Otto Bretzinger
Jurist und Journalist

 

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