"Die Kirschen in Nachbars Garten ...."; wer kennt es nicht, dieses bekannte Lied? Aber Hand aufs Herz, wer von uns hat nicht schon einmal von den Früchten vom Baum des Nachbarn genascht? Dabei muss man oft nicht einmal ein schlechtes Gewissen haben.
Wenn nämlich das Obst von einem Baum oder einem Strauch vom angrenzenden Grundstück auf das eigene Grundstück herrüberfällt, dann darf man das abgefallene Obst behalten. Allerdings darf man als Nachbar nicht nachhelfen, indem man etwa die Früchte vom Baum schüttelt. Und natürlich darf man die Früchte auch nicht pflücken, solange sie noch am Baum hängen. Aber das Obst, das auf das Nachbargrundstück fällt, gehört dem Nachbarn. Zwar ist es das gute Recht des Eigentümers, das überhängende Obst zu pflücken; er darf dabei aber nicht das Grundstück des Nachbarn gegen dessen Willen betreten. Der Eigentümer darf aber selbstverständlich ein Obstpflückgerät benutzen und dabei auch über die Grundstücksgrenze greifen.
Nicht immer aber sind die vom angrenzenden Grundstück herüberfallenden Früchte für den Nachbarn ein willkommener Segen. Insbesondere dann, wenn Obst in großen Mengen auf das benachbarte Grundstück fällt, ist dies regelmäßig mit einer Belästigung verbunden, gegen die der Nachbar vorgehen kann. So hat das Amtsgericht Backnang einem Nachbarn, auf dessen Grundstück in großen Mengen Obstbirnen vom angrenzenden Grundstück gefallen sind, das Recht zugesprochen, vom Eigentümer des Birnbaums die Kosten zu verlangen, die durch die Beseitigung der Birnen durch eine Gärtnerei verursacht worden sind. |