Der Vermieter darf von seinem Recht, die Wohnung zur Besichtigung durch Kaufinteressenten zu betreten nur Gebrauch machen, wenn er die Interessen seines Mieters so gut wie möglich berücksichtigt.
Das Recht zum Betreten der Wohnung steht dem Vermieter nur nach angemessener Voranmeldung zu, so dass sich der Mieter auf die Besichtigung einstellen kann. Ebenso hat der Mieter die Besichtigung nur an Werktagen und dort nur zwischen 10 Uhr und 13 Uhr bzw. 15 Uhr und 18 Uhr zu dulden. Der Mieter ist auch nicht verpflichtet täglich Kaufinteressenten in die Wohnung zu lassen. Es genügt, wenn er dem Vermieter einmal wöchentlich für 2 bis 3 Stunden einen Besichtigungstermin zur Verfügung stellt. |