Der Mieter darf die Miete kürzen (mindern), wenn während der Mietzeit Mängel auftreten. Nach dem Gesetz ist die Miete sogar automatisch gemindert, solange ein Mangel vorliegt. Dabei spielt es keine Rolle, ob den Vermieter ein Verschulden trifft. Ausgeschlossen ist die Mietminderung nur dann, wenn der Mieter den Mangel selbst verschuldet hat oder wenn der Mangel nur zu einer unerheblichen Beeinträchtigung führt.
Entscheidend für die Höhe der Mietminderung ist das Ausmaß der Wohnungsbeeinträchtigung. Je stärker sich die Mängel auswirken, desto mehr darf die Miete gekürzt werden. So muss der Mieter überhaupt keine Miete zahlen, wenn die Wohnung wegen eines Wasserschadens völlig durchfeuchtet ist (LG Berlin 65 S 211/87). Umfassende Bauarbeiten im Haus können den Mieter berechtigen, die Miete um 80 % zu mindern (LG Hamburg 307 S 135/95). Um 50 % kann der Mieter die Miete kürzen, wenn alle Fenster der Wohnung undicht sind oder wenn seine Gesundheit durch Asbestfasern aus Nachtspeicheröfen gefährdet ist (LG Dortmund 11 S 197/93). Prostitution im gleichen Haus (AG Münster 50 C 62/87) oder erheblicher Baulärm in der Nachbarschaft, die eine normale Unterhaltung unmöglich machen (LG Darmstadt 17 S 284/82), berechtigen den Mieter, die Miete um 25 % zu kürzen. 15 % der Miete kann der Mieter einbehalten, wenn der Warmwasserboiler im Bad ausfällt (AG München 232 C 37276/90), wenn die Fassade eingerüstet und die Wohnung durch Plastikfolien abgedunkelt ist und kaum Lüftungsmöglichkeiten bestehen (AG Hamburg 38 C 483/95) oder wenn der Balkon nicht benutzbar ist, weil ständig streunende Katzen angelockt werden, die der Nachbar füttert. Und eine unzumutbar aufgeraute Badewanne (LG Stuttgart 13 S 347/86) oder ein defekter Badewannenabfluss (AG Schöneberg 5 C 72/90) berechtigen den Mieter, die fällige Miete um 3 % zu mindern.
Der Mieter muss die Mietminderung nicht beim Vermieter beantragen oder anmelden. Er kann einfach die Miete wegen eines Mangels mindern, muss aber den Vermieter sofort, am besten schriftlich informieren. |