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Räum- und Streudienst im Winter

Die Wintermonate sind für Hauseigentümer und Mieter regelmäßig mit besonderen Belastungen verbunden. Ihnen obliegt nämlich die sogenannte Räum- und Streupflicht bei Schnee und Glatteis. Zwar sind gesetzlich die Gemeinden verpflichtet, bei Glätte zu streuen und den Schnee wegzuräumen; diese haben allerdings in der Regel durch Polizeiverordnung die Aufgabe auf die Straßenanlieger übertragen.
  
Der von den Anliegern zu leistende Winterdienst ist zeitlich beschränkt. Allgemein gilt, dass gestreut sein muss, wenn der Hauptberufsverkehr einsetzt. Grundsätzlich muss morgens ab 7.00 Uhr, spätestens ab 8.00 Uhr, und abends bis 21.00 Uhr gestreut und der Schnee entfernt werden. In der Nacht muss nicht gestreut werden. Bei Dauerschneefall tagsüber muss allerdings der Betroffene die Räum- und Streuarbeiten mehrmals vornehmen. Einzelheiten über den Umfang der Räum- und Streupflicht enthält eine Polizeiverordnung der Gemeinde.
  
In welcher Breite der Bürgersteig zu streuen ist, richtet sich nach den Bedürfnissen der Fußgänger. Normalerweise ist es ausreichend, dass in einer Breite von 80 cm gestreut wird. Auf jeden Fall aber sollte der gestreute Wegstreifen so breit sein, dass zwei Personen nebeneinander gehen können.

Kommt es wegen Vernachlässigung der Räum- und Streupflicht zu Schäden, dann haftet derjenige, dem diese Pflicht obliegt, also der Hauseigentümer oder der Mieter. In diesem Zusammenhang stellt sich dann häufig die Frage des Mitverschuldens des Verletzten. Denn gerade im Winter ist der Benutzer des Gehwegs bei Glatteis und Schnee zur erhöhten Sorgfalt verpflichtet. Für den Mieter oder den Inhaber eines Einfamilienhauses übernimmt eine bestehende Privathaftpflichtversicherung den Schaden. Dagegen bedarf der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses einer besonderen Haushaftpflichtversicherung.

 

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