In vielen Mietverträgen wird der Mieter verpflichtet, an den Vermieter monatlich nicht nur den Mietzins sondern auch eine Nebenkostenvorauszahlung zu leisten. Der Vermieter ist verpflichtet, mit dieser Nebenkostenvorauszahlung die laufenden Kosten für die Bereitstellung von Gas, Wasser und Strom an die Versorgungsunternehmen zu bezahlen.
Kommt der Vermieter mit der Zahlung an die Versorgungsunternehmen in Verzug, kann das Versorgungsunternehmen dem Mieter Gas, Wasser und Strom abstellen, obwohl der Mieter die Nebenkostenvorauszahlung an den Vermieter geleistet hat.
Denn hat lediglich der Vermieter als Grundstücks- oder Wohnungseigentümer einen Vertrag mit den Versorgungsunternehmen, so haben diese gegenüber dem Vermieter ein Leistungsverweigerungsrecht bei Zahlungsverzug.
Der Mieter hat in einem solchen Falle gegen seinen Vermieter aber einen Anspruch auf Mietminderung und gegebenenfalls auf Schadensersatz.
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