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Verbraucherschützende Regelungen bei Teilzeit-Wohnrechtevertrag

Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag ist ein Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mindestens drei Jahren ein Wohngebäude (zum Beispiel Ferienwohnung) jeweils für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum eines Jahres zu Erholungs- oder Wohnzwecken zu nutzen.

Das Gesetz enthält für einen solchen Vertrag zum Schutz des Verbrauchers Regelungen, die nicht zum Nachteil des Verbrauchers abbedungen werden dürfen:

  • So hat der Unternehmer, der den Abschluss von Teilzeit-Wohnrechteverträgen anbietet, jedem Verbraucher, der Interesse bekundet, einen Prospekt auszuhändigen. Dieser muss bestimmte Mindestangaben über das Wohngebäude, das Nutzungsrecht, den Unternehmer und Einzelheiten über die Rechte des Verbrauchers enthalten.
  • Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag und der Prospekt müssen in der Amtssprache des Mitgliedsstaates abgefasst sein, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat oder dem er angehört.
  • Der Vertrag bedarf grundsätzlich der Schriftform.
  • Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht zu. Darüber muss der Verbraucher belehrt werden. Die zweiwöchige Widerrufsfrist verlängert sich bzw. beginnt später zu laufen, wenn der Prospekt oder der Vertrag nicht den oben genannten formellen Anforderungen entspricht.
  • Vor Ablauf der Widerrufsfrist darf der Unternehmer keine Anzahlungen des Verbrauchers fordern oder annehmen.

Dr. Otto Bretzinger
Jurist und Journalist

 

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