In Deutschland werden jährlich 2 bis 3 Millionen Wohnungsmietverträge werden abgeschlossen. Der Mietvertrag kann schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden. Ein mündlicher Mietvertrag hat den Vorteil, dass die gesetzlichen Regelungen des BGB gelten, wenn Vermieter und Mieter nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. In diesem Fall hätte beispielsweise der Vermieter die Schönheitsreparaturen durchzuführen, die er regelmäßig im Rahmen eines schriftlichen Mietvertrags auf den Mieter übertragen würde.
Die meisten Mietverträge werden allerdings schriftlich abgeschlossen, häufig auf der Grundlage vorgedruckter Vertragsentwürfe. Das Mietvertragsangebot des Vermieters sollten Sie sich in jedem Fall eingehend ansehen. Gegebenenfalls helfen Ihnen der örtliche Mieterverein oder ein mietrechtlich versierter Anwalt. U.a. sind folgende Punkte im Vertragsentwurf von Bedeutung:
- Miete: Entspricht die Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete? Sind bei einer Staffelmietvereinbarung die Mieterhöhungen angemessen?
- Mietsicherheit: Ist die Mietsicherheit auf drei Nettokaltmieten beschränkt? In welcher Form ist die Mietsicherheit zu erbringen?
- Nebenkosten: Sind die Vorauszahlungen auf die Nebenkosten realistisch? Prüfen Sie die Abrechnungsmaßstäbe. Inwieweit erfolgt eine verbrauchsabhängige Abrechnung?
- Vertragsdauer: Welche Vertragsdauer ist vertraglich vorgesehen? Handelt es sich um einen Zeitmietvertrag?
- Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen: Welche Regelungen sollen für Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen gelten? Sind die entsprechenden Mietvertragsklauseln überhaupt wirksam?
- Tierhaltung: Ist Tierhaltung erlaubt?
- Hausordnung: Lesen Sie aufmerksam die Hausordnung.
- Mängel: Wenn die Wohnung Mängel aufweist, sollten diese in einem Mängelprotokoll schriftlich festgehalten werden. Festgelegt werden sollte insbesondere auch, bis wann der Vermieter die Mängel zu beheben hat.
Autor: Dr. Otto Bretzinger Jurist und Journalist 02.05.2006 |