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Nacherfüllungsanspruch des Kunden bei mangelhafter Handwerkerleistung

Bei einer mangelhaften Werkleistung können Sie als Besteller vom Handwerker in erster Linie Nacherfüllung verlangen. In diesem Fall kann der Handwerker nach seiner Wahl das Werk nachbessern oder neu herstellen. In jedem Fall hat der Handwerker die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. 

Vor der Abnahme des Werks können Sie bei einem Sachmangel stets die Neuherstellung des Werks verlangen, wenn nicht auch durch Nachbesserung eine nachhaltige Mängelbeseitigung möglich ist. Nach der Abnahme müssen Sie sich in der Regel mit der Nachbesserung zufrieden geben, es sei denn, dass eine Beseitigung des Mangels nur durch Neuherstellung möglich ist. Letztlich hat also der Handwerker ein Wahlrecht, ob er seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder durch Neuherstellung nachkommt. Allerdings muss Ihnen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dann ein Anspruch auf Neuherstellung des Werks zugestanden werden, wenn nur dadurch ein zufriedenstellendes Ergebnis erreicht werden kann.

Der Handwerker kann die Nachbesserung oder Neuherstellung verweigern, wenn dies mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist oder einen Aufwand erfordert, der zu Ihrem entsprechenden Vorteil völlig außer Verhältnis steht.

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wieviele Nachbesserungsversuche des Handwerkers Ihnen zumutbar sind. Dies ist eine Frage des Einzelfalls und hängt von der Art und dem Umfang des Sachmangels sowie auch davon ab, wie dringend Sie auf die Nutzung des Werks angewiesen sind. Im Regelfall sollte dem Handwerker ein zweiter Nachbesserungsversuch eingeräumt werden, es sei denn, dass sich der Handwerker bereits bei seinem ersten Versuch als völlig ungeeignet erwiesen hat oder aber die Mängelbeseitigung bereits längere Zeit verschleppt hat.

Soweit im Werkvertrag die Geltung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) vereinbart worden ist, sind im Zusammenhang mit Ihrem Nacherfüllungsanspruch die dort geregelten Besonderheiten zu beachten.

Autor: Dr. Otto Bretzinger
           Jurist und Journalist
           18. Juni 2004

 

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