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| Wann man Handwerkermängel selbst beseitigen und Kostenersatz verlangen darf |
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Im Falle einer mangelhaften Handwerkerleistung haben Sie als Besteller die Möglichkeit, den Mangel des Werkes selbst zu beseitigen oder durch einen von Ihnen ausgesuchten Dritten beseitigen zu lassen. Sie können dann vom Unternehmer Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen verlangen; Ihnen steht in diesem Zusammenhang ein entsprechender Vorschuss zu.
Zuvor müssen Sie allerdings dem Unternehmer grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (z.B. Beseitigung des Mangels) gesetzt haben. Diese Frist muss erfolglos abgelaufen sein. Nur ausnahmsweise kann eine Fristsetzung entbehrlich sein, wenn etwa der Unternehmer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
Autor: Dr. Otto Bretzinger Jurist und Journalist 11.03.2005 |  |  | | |
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