Während der mietvertraglich vereinbarten Heizperiode muss der Vermieter dafür sorgen, dass durch entsprechende Einstellung der Heizungsanlage die im Mietvertrag vereinbarte Mindesttemperatur erreicht wird.
Soweit mietvertraglich nichts vereinbart ist, ist regelmäßig die Zeit zwischen dem 01.09. und dem 31.05. als Heizperiode anzusehen.
Nicht jede Vereinbarung im Mietvertrag über die Mindesttemperatur ist allerdings wirksam. So ist z.B. eine Vereinbarung unwirksam, dass eine Mindesttemperatur von 18 Grad zwischen 8.00 und 21.00 Uhr als vertragsgemäß gilt, unwirksam (Landgericht Berlin, Das Grundeigentum 1991, S. 573).
Ist im Mietvertrag die Mindesttemperatur nicht festgelegt, wird man als Faustregel davon ausgehen dürfen, dass tagsüber zwischen 6.00 und 23.00 Uhr Temperaturen von mindestens 20 bis 22 Grad geschuldet sind. Nachts sollten zumindest die Wohnräume auf eine Temperatur von 18 Grad gebracht werden können.
Heizt der Vermieter nur unzureichend, so liegt ein Mangel der Mietsache vor, der zur Minderung der Miete berechtigt. Kommt der Vermieter nach Abmahnung durch den Mieter seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Beheizung der Wohnräume nicht nach, so kann der Mieter unter Umständen auch Schadensersatz verlangen (z.B. Kosten für die Anschaffung eines elektrischen Heizofens).
Autor: Dr. Otto Bretzinger Jurist und Journalist 08.11.2005 |