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Minderung der Vergütung bei mangelhafter Handwerkerleistung

Der Handwerker ist verpflichtet, Ihnen als Besteller das Werk frei von Sachmängeln zu beschaffen. Andernfalls stehen Ihnen entsprechende Sachmängelansprüche zu.

Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Maßgebend in diesem Zusammenhang ist also die ausdrückliche oder stillschweigende Beschreibung der Beschaffenheit des Werks im Werkvertrag (z.B. Anfertigung und Einbau von Türen in ein Gebäude). In diesem Fall wird die festgelegte Eigenschaft des Werks zum Inhalt des Vertrags und damit zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung. Entspricht das Werk nicht der vereinbarten Beschaffenheit, so liegt ein Sachmangel vor.

Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, liegt ein Sachmangel vor, wenn das Werk sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (z.B. wenn sich bestellte und vom Unternehmer angefertigte Umzugskisten nicht für den Umzug eignen, weil der Kistenboden nicht tragfähig ist).

Haben Sie mit dem Unternehmer eine Beschaffenheit nicht vereinbart oder wird eine bestimmte Verwendung nicht vorausgesetzt, so ist das Werk mangelhaft, "wenn es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die Sie als Besteller nach der Art des Werks erwarten dürfen".

Im Falle eines Sachmangels beim Werkvertrag können Sie als Besteller vom Unternehmer statt vom Vertrag zurückzutreten Herabsetzung der vereinbarten Vergütung verlangen. Voraussetzung ist, dass eine dem Unternehmer gesetzte Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist. Bei der Minderung ist die vereinbarte Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, "in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses das Werk in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde". Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

Die Minderung der Vergütung müssen Sie gegenüber dem Unternehmer ausdrücklich erklären. Solange die Vergütung noch nicht vollständig gezahlt ist, können Sie die Zahlung in Höhe des Minderungsbetrags verweigern.

Mit der Ausübung des Minderungsrechts erlischt der Ihnen gesetzlich zustehende Anspruch auf Beseitigung des Mangels bzw. auf Neuherstellung des Werks. Ihr Schadensersatzanspruch kann Ihnen dagegen weiterhin zustehen.

Autor: Dr. Otto Bretzinger
           Jurist und Journalist
           23.05.2005

 

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