| Dem Mieter können als Betriebskosten nur die Grundsteuer, Wasserkosten, Heizungs- und Warmwasserkosten, Kosten für Personen- und Lastenaufzug, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Entwässerung, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Gartenpflege, Sach- und Haftpflichtversicherungen, Hauswart, Gemeinschaftsantenne und Breitbandkabelnetz, maschinelle Wascheinrichtungen, Hausreinigung, Ungezieferbekämpfung und sonstige Betriebskosten in Rechnung gestellt werden.
Nicht umlegbar sind dagegen Verwaltungskosten, Instandhaltungsrücklagen, die Kosten für Rechtsberatung und Rechtsverfolgung, Bank- und Kontogebühren und die Kosten für eine Rechtsschutzversicherung. Normalerweise wird im Mietvertrag vereinbart, nach welchem Maßstab die vom Mieter zu tragenden Betriebskosten verteilt werden. Gebräuchlich ist die Verteilung nach der Wohnungsgröße, der Personenzahl oder der Anzahl der Wohneinheiten.
Zu Vorauszahlungen auf die Nebenkosten ist der Mieter nur dann verpflichtet, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart worden ist. Über die Vorauszahlungen hat der Vermieter jährlich abzurechnen. Die Abrechnung muss den Abrechnungszeitraum, eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, den Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und die gezahlten Vorauszahlungen enthalten. Nachzahlungsansprüche des Vermieters bzw. Rückzahlungsansprüche des Mieters verjähren in vier Jahren; die Frist beginnt mit der Vorlage der Abrechnung.
Wussten Sie schon, dass Sie sich vor Auseinandersetzungen mit Ihrem Vermieter absichern können? Wenn es zum Rechtstreit - zum Beispiel über Art und Höhe der Mietnebenkosten - kommt, übernimmt eine Miet-Rechtsschutzversicherung ihre Anwalts- und Gerichtskosten.
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