Das geltende Nachbarrecht schreibt für Einfriedigungen und Pflanzungen bestimmte Mindestabstände vor. Soweit der Grundstückseigentümer die Abstandsvorschriften verletzt, kann der Nachbar deren Beseitigung verlangen. Der Anspruch auf Beseitigung verjährt aber in fünf Jahren seit der Bepflanzung. Bei Pflanzungen beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit dem 1. Juli nach der Pflanzung. Bei an Ort und Stelle gezogenen Gehölzen beginnt sie am 1. Juli des zweiten Entwicklungsjahres. Keine Verjährung tritt aber ein bei Ansprüchen auf das Zurückschneiden der Hecken, auf die Beseitigung herrüberragender Zweige und eingedrungener Wurzeln sowie die Verkürzung zu hoch gewachsener Bäume, Hecken und Sträucher.
Für den Abstand einer Hecke zum Nachbargrundstück ist deren Höhe maßgebend. Hecken, deren Höhe 1,80 Meter nicht übersteigt, müssen 0,50 m von der Grenze abstehen. Mit Hecken, die höher sind, ist ein um das Maß der Mehrhöhe größerer Grenzabstand einzuhalten. Eine zwei Meter große Hecke muss also 0,70 m von der Grenze entfernt sein.
Neben dem Grenzabstand ist gesetzlich auch vorgeschrieben, dass die Hecken zurückgeschnitten werden müssen, und zwar bis zur Hälfte des vorgeschriebenen Grenzabstands. Zwischen der Grundstücksgrenze und den seitlichen Zweigen der Hecke muss also ein entsprechend großer Zwischenraum freigeschnitten werden. Allerdings gilt dies nicht für Hecken bis zu 1,80 m Höhe gegenüber Grundstücken in Innerortslage; dort dürfen also Hecken bis zu dieser Höhe mit ihren Zweigen bis zur Grundstücksgrenze reichen. |