Grundsätzlich ist nur der Mieter mit seinen Familienangehörigen bzw. seinem nichtehelichen Lebenspartner berechtigt, die Wohnung dauerhaft (im Gegensatz zum Besucher) zu nutzen.
Hat aber der Mieter ein berechtigtes Interesse die Wohnung vorübergehend unterzuvermieten, kann er vom Vermieter die Erlaubnis verlangen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Mieter aus beruflichen Gründen oder um ein Auslandsstudiensemester zu absolvieren für eine begrenzte Zeit seine Wohnung nicht nutzen kann. Verweigert der Vermieter dennoch die Erlaubnis zur Untervermietung kann der Mieter den entgangenen Untermietzins vom Vermieter verlangen. |