Diese Seite drucken
zurück


Wohnungsmiete kann für 10 Jahre im voraus festgelegt werden

Wer eine Wohnung vermieten will, hat regelmäßig ein Interesse daran, seine Mieteinnahmen und deren Steigerung im vorhinein sicher abschätzen zu können. Das erleichtert die Investitionsentscheidung und gibt finanzielle Sicherheit. Immer häufiger machen deshalb Vermieter die Überlassung von Wohnraum von einer sogenannten Staffelmiete abhängig. Im Mietvertrag wird dann vereinbart, dass die Miete sich für bestimmte Zeiträume, die von Anfang an festgelegt worden sind, in einem bestimmten Umfang erhöht. Einer solche Staffelmietvereinbarung sind aber mietrechtlich Grenzen gesetzt. Damit soll der Mieter nicht über Gebühr benachteiligt werden, er soll vielmehr ebenso verlässlich die in Zukunft auf ihn zukommenden Wohnkosten beurteilen und sich hierauf einrichten können.

Die Staffelmiete kann zwischen Vermieter und Mieter nur schriftlich vereinbart werden. Eine entsprechende mündliche Vereinbarung wäre also unwirksam. Der Mietvertrag muss die jeweils zu zahlende Monatsmiete für die jeweilige Erhöhungsstufe betragsmäßig ausweisen. Wenn allerdings nur der jeweilige Erhöhungsbetrag angegeben wird, reicht das aus. Nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht es aber, wenn im Mietvertrag nur ein bestimmter Prozentsatz vereinbart ist, um den die Miete jeweils erhöht werden soll; eine solche Staffelmietvereinbarung wäre unwirksam.

Zwischen jeder Mieterhöhung muss mindestens ein Jahr liegen, während dessen die Miete unverändert bleibt. Werden kürzere Fristen vereinbart, ist die Staffelmietvereinbarung nichtig. Weder die Höhe der Miete noch die Höhe der einzelnen Steigerungsraten sind an die ortsübliche Vergleichsmiete gebunden. Bei einer Staffelmietvereinbarung sind also Vermieter und Mieter bei der Festlegung der Miete relativ frei. Während der Laufzeit einer Staffelmietvereinbarung ist  eine Erhöhung der Miete, zum Beispiel zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete, ausgeschlossen.

Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.

Siehe auch: Konkret gefragt - Staffelmiete

 

Wichtiger Hinweis:

Das abc-Recht-Portal  wird derzeit in Gänze überarbeitet. Auch die Inhalte dieser Seite, wie die aller Folgeseiten, sollen in Kürze aktualisiert werden. Die hier angebotenen Informationen entsprechen möglicherweise nicht mehr dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Wir bitten, dies zu berück-
sichtigen und insofern auch um Ihr Verständnis.