Wussten Sie schon, dass Unfälle bei privaten Grillpartys von der privaten Haftpflichtversicherung übernommen werden? Diese zahlt auch, wenn beim Grillen grob fahrlässig ein Unfall verschuldet wird.
Übrigens, für Schäden, die Kinder verursachen, haften die Eltern nur, wenn die sogenannte Aufsichtspflicht verletzt wurde. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Grillzünder offen liegengelassen werden.
Hat ein Kind unter 7 Jahren den Schaden verursacht, kann der Geschädigte seinen Anspruch ausschließlich gegen den Aufsichtspflichtigen geltend machen, da Kinder bis zum 7. Lebensjahr grundsätzlich für ihr Handeln nicht verantwortlich sind.
Ab dem 7. bis zum 18. Lebensjahr sind Kinder für einen Schaden nur dann verantwortlich, wenn sie die besondere Einsicht hatten, ihre Verantwortung zu erkennen.
Das neue Schadensersatzrecht, das vom 1.08.02 gelten wird, enthält eine wichtige Haftungserleichterung für Kinder, die unvorsätzlich Verkehrsunfälle verursachen. Sofern sie das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen sie nicht für Schäden aufkommen, die dadurch entstehen.
Entfällt die Haftung des schädigenden Minderjährigen, so kommt gegegebenenfalls eine Haftung der Eltern in Betracht, wenn diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Sofern die Eltern eine Familienhaftpflichtversicherung haben, sind Kinder dann automatisch mitversichert.
mehr über Haftpflichtversicherung (www.karlsruher.de)
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