Solange der Lärm von Kindern "sozialadäquat" ist, ist er von den Hausbewohnern hinzunehmen. Eine fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen Störung des Hausfriedens ist nach Auffassung des Landgerichtes nicht möglich.
"Sozialadäquat" ist der Kinderlärm, wenn es sich um typisches und altersbedingtes Verhalten der Kinder handelt. Demnach kann z.B. auch das gelegentliche Rennen von Kindern über Parkettboden "sozialadäquat" sein.
LG Bad Kreuznach, -1 S 21/01- |