Ein Mieter muss beim Auszug das Badezimmer auch dann nicht neu fliesen, wenn er dort 32 Dübellöcher hinterlässt.
Dies entschieden die Richter des Landgerichts Hamburg (Aktenzeichen 307 S 50/01). Dabei räumt es zwar ein, dass die Zahl von 32 Dübellöchern “abstrakt als recht hoch anzusehen” ist. Die Frage, wann die Grenze des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten ist, dürfe jedoch nicht schematisch nach der Anzahl der Dübellöcher beantwortet werden. Entscheidend sei letztlich, dass der Mieter selbst, um das Badezimmer überhaupt nutzen zu können, Halter für Spiegel, Lampen und weitere Utensilien angebracht hat und hierfür die notwendigen Löcher gebohrt hat. Hierbei handle es sich um Gegenstände, die üblicherweise zur Ausstattung eines Badezimmers gehörten, so die Richter. Deshalb gehöre die Beseitigung der Löcher nicht zu den Schönheitsreparaturen. |