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Betriebskosten des Aufzuges
Die Klägerin, die im ersten Obergeschoss wohnte, hatte sich gegen eine Zahlungsaufforderung ihres Vermieters gewehrt, da der Fahrstuhl - wie in ostdeutschen Wohnungen häufig - zum ersten Mal im dritten Stock hielt. Zu Recht, wie das AG Frankfurt/Oder (Aktenzeichen 2.5 C 761/99) entschied. Denn schließlich sei der Mieterin nicht zumutbar, dass sie für eine Benutzung des Fahrstuhls entweder zwei Stockwerke höher bzw. ein Stockwerk tiefer gehen müsse.

 

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