Wenn die verheirateten Mieter einen befristeten Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen haben, können sie wegen des Scheiterns der Ehe den Mietvertrag nicht vorzeitig kündigen.
Nach Auffassung des Amtsgerichtes stellt das Scheitern einer Ehe keine grundlegende Änderung der Lebensverhältnisse dar, die eine vorzeitige Kündigung eines befristeten Mietverhältnisses rechtfertigt. Denn das Risiko des Scheiterns der Ehe kann nach Ansicht des Gerichts nicht auf den Vermieter abgewälzt werden.
- AG Schöneberg, Urteil vom 21.7.1995, -15C 272/95 - |