Nach Meinung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Aktenzeichen 2Z BR 6/99) sind fünf Holzkohlegrillfeuer pro Sommer für den Nachbarn zumutbar.
Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Grill am äußersten Ende des Gartens aufgebaut werde. Das Gericht entschied damit gegen eine Frau, die den Nachbarn das Grillen völlig verbieten lassen wollte. Über die zeitliche und örtliche Einschränkung des Grillen müsse aber nach den jeweiligen Gegebenheiten im Einzelfall entschieden werden, betonte das Gericht. Entscheidend seien Größe und Lage des Gartens und das verwendete Grillgerät. Fünfmaliges Grillen in einem Abstand von 25 Metern zu ihrer Wohnung müsse die Klägerin jedenfalls dulden. |