Die Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist nach einem Urteil des Landgerichts Berlin (Aktenzeichen 64 S 268/96) nur dann wirksam, wenn der Fristenplan angemessene Fristen für die Reparaturen vorsieht.
Üblich und angemessen sind folgende Fristen: Küche, Bad, Duschen alle 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume, Flur, Diele, Toiletten alle 5 Jahre, sonstige Nebenräume alle 7 Jahre. |