Diese Seite drucken
zurück


Überwälzung der Schönheitsreparaturen nur bei angemessener Frist wirksam

Die Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist nach einem Urteil des Landgerichts Berlin (Aktenzeichen 64 S 268/96) nur dann wirksam, wenn der Fristenplan angemessene Fristen für die Reparaturen vorsieht.

Üblich und angemessen sind folgende Fristen:
Küche, Bad, Duschen alle 3 Jahre,
Wohn- und Schlafräume, Flur, Diele, Toiletten alle 5 Jahre,
sonstige Nebenräume alle 7 Jahre.

 

Wichtiger Hinweis:

Das abc-Recht-Portal  wird derzeit in Gänze überarbeitet. Auch die Inhalte dieser Seite, wie die aller Folgeseiten, sollen in Kürze aktualisiert werden. Die hier angebotenen Informationen entsprechen möglicherweise nicht mehr dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Wir bitten, dies zu berück-
sichtigen und insofern auch um Ihr Verständnis.