Wer nach dem Kauf einer Eigentumswohnung feststellt, dass der Tiefgaragenplatz zu klein geraten ist kann vom Verkäufer eine Minderung des Kaufpreises fordern.
Nach Auffassung Oberlandesgerichts Frankfurt (Aktenzeichen 7 U 212/97) liegt ein Mangel der Wohnung immer dann vor, wenn ein Stellplatz mit einem Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse nur von einem geübten Fahrer bei unverhältnismäßigem Rangieraufwand benutzt werden kann. Im konkreten Fall wiesen die beiden zur Wohnung gehörigen Tiefgaragenstellplätze so geringe Abmessungen auf (jeweils 2,25 Meter), dass diese nur mit einem Kleinwagen uneingeschränkt genutzt werden konnten. Die Richter billigten der Frau daher einen Abzug von 28 000 Mark zu. Die Tatsache, dass die Bauordnungsbehörde die Planung der Tiefgaragenstellplätze mit diesen Maßen gebilligt hatte, war dabei völlig gleichgültig.
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