Grundstückseigentümer sind nach dem Urteil des Amtsgerichts Hermeskeil (Aktenzeichen 1 C 288/01) verpflichtet, alle sechs Monate den eigenen Baumbestand auf Standfestigkeit zu überprüfen. Ergeben sich bei den Sichtkontrollen keine außergewöhnlichen Mängel, muss der Grundstückseigentümer nicht zwangsläufig haften, wenn ein Baum umstürzt und Schaden anrichtet.
Im konkreten Fall fiel ein Baum auf einen benachbarten Schuppen; der Schaden betrug 5.000 Euro. Die Klage der Nachbarin wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wurde von den Richtern jedoch abgewiesen, weil die umgekippte Fichte regelmäßig vom Baumbesitzer untersucht worden war.
Auch das Argument der Klägerin, der Baum hätte regelmäßig von einem Fachmann kontrolliert werden müssen, teilte das Gericht nicht. Die Kosten für eine fachkundige Inspektion seien Grundstücksbesitzer grundsätzlich nicht zuzumuten, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die zu Zweifeln an der Standfestigkeit des Baums führen. |