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Anti-Cracker-Gesetz ist verabschiedet

Das sog. Zugangskontrolldienstesschutzgesetz(ZKDSG) oder im Volksmund auch "Lex premiere" genannt, ist verabschiedet worden.

Zweck des Gesetzes ist es, Zugangskontrolldienste, die die entgeltliche Nutzung von zugangskontrollierten Diensten sicherstellen, gegen gewerbsmäßige Eingriffe zu schützen.

Was ist damit gemeint?

Es ist davon auszugehen, dass in Deutschland Rundfunkangebote, Informations- und Kommunikationsdienste zunehmend in einer unverständlichen Form (z. B. verschlüsselt) übertragen und beim Nutzer von einem Zugangskontrolldienst entschlüsselt werden, um sicherzustellen, dass nur zahlende Nutzer diese Dienste in verständlicher Form nutzen können.

Indem man nun das Umgehen dieser Zugangskontrolldienste unter Strafe stellt, die Strafen sind recht hoch, sie reichen von einem Bußgeld von bis zu € 50.000,00 bis zu einer Haftstrafe von einem Jahr, möchte man nunmehr diese entgeltlichen Dienste schützen.

Die Regelung erfasst dabei verschlüsselte übertragene Rundfunksendungen (Pay-TV), ebenso wie verschlüsselt im Internet bereit gehaltene Mediendienste und verschlüsselt im Internet bereit gehaltene  Teledienste (z. B. Computerspiele, Entgelt für Computerspiele).

Schutzgut des Gesetzes sind Inhaltsdienste, die verschlüsselt werden, um das Erzielen eines Entgelts zu ermöglichen.

Davon nicht umfasst sind die Dienste, die aus Sicherheitsaspekten (Vertraulichkeit bei GSM) oder aus Authentifizierungsgründen (z. B. verschlüsselte Nachrichten der elektronischen Post) verschlüsselt übertragen werden und der bloße Kopierschutz von Dateien.

Warum ausgerechnet diese Bereiche aus dem ZKDSG herausgenommen worden sind, leuchtet allerdings nicht ganz ein. Es wäre sinnvoll gewesen, auch diese Bereiche gleich mitzuschützen. Man hätte das Schutzgut dann entsprechend erweitern können, um so auch die Vertraulichkeit besser zu schützen.

Das Verbot erfasst aber nur die gewerbsmäßige Erbringung der verbotenen Dienstleistungen. Es ist also verboten, gewerbsmäßige Umgehungsvorrichtungen zu kommerziellen Zwecken herzustellen, zu warten etc.

Wer dabei erwischt wird, muss mit empfindlichen Geldstrafen rechnen. Darüber hinaus kann er zur Herausgabe des erlangten Gewinns und auch zu Schadensersatz verpflichtet werden.

Unser Rat an dieser Stelle:
Hände weg von diesen Umgehungsvorrichtungen!

 

Wichtiger Hinweis:

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