eBay-Handelspartner, die ihren "Gegner" negativ bewerten und es dabei mit der Wahrheit nicht so genau nehmen, ja Unwahres in die eBay-Bewertungs-Masken eingeben, müssen ihr Votum dann zurücknehmen, wenn der Gescholtene oder ein öffentlich an den Pranger Gestellter das verlangt.
In dem beim OLG Oldenburg verhandelten Fall hatte ein Kaufmann einem Käufer, der von seinem gesetzlich garantiertem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hatte, folgende Bewertung bei eBay untergejubelt: „"Bietet, nimmt nicht ab, schade obwohl selber großer Verkäufer".
Der Käufer hatte die Ware (Ein Trimmgerät) bezahlt und auch selbst abgeholt. Nachdem er diese zuhause aufgebaut hatte, stellte er Mängel fest und erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Der Verkäufer hatte also seinem Kunden mit der Feststellung "nimmt nicht ab" Unwahres ins Bewertungs-Stammbuch geschrieben.
Der Käufer hatte darauf die Rücknahme dieser Falschbewertung bei eBay verlangt, die der Verkäufer allerdings verweigert hatte.
Anmerkung:
eBay tut sich in aller Regel sehr schwer mit der Löschung von Bewertungen. In den meisten Fällen wird ein solches Verlangen abgelehnt. Dass dies so ist, hat eBay an mehreren Stellen innerhalb seiner "Benimm"-Regeln festgehalten und weist seine "Mitglieder" ebenfalls an mehren Stellen des eBay-eigenen Sitten- und Moralkodex darauf hin, dass man sich die Abgabe einer negativen Bewertung tunlichst und sehr genau überlegen solle.
Bislang gab es nur wenige Gründe, die eBay im Ausnahmefall als geeignet ansah, eine Bewertung zu streichen. Solche Gründe konnten sein: Vulgäre, obszöne, rassistische, nicht jugendfreie oder im strafrechtlichen Sinne beleidigende Bemerkungen über den "Gegner" oder die Nennung des Namens oder der Telefonnummer des "Opfers" im veröffentlichten Bewertungs-Kommentar.
Nun hat das OLG Oldenburg den Kriterien-Katalog erweitert, nach dem die Streichung einer negativen Bewertung verlangt werden darf, wenn Beurteilung unwahre Tatsachenbehauptungen enthält.
Tipps:
Man überlege sich tunlichst genau, was man in eine Negativ-Bewertung hineinschreibt. Vor allem sollte man sich verkneifen, Unwahres oder auch nur Halbwahrheiten auf eBays schwarzem Brett über den jeweiligen Partner zu verbreiten.
Weiter darf man davon ausgehen, dass sich eBay nicht (oder nur widerstrebend) zum Richter wird machen lassen, der darüber entscheidet, ob eine in einer Bewertung wiedergegebene Behauptung wahr oder unwahr ist. Vielmehr wird es wohl so sein, dass man dem zu Unrecht öffentlich Bloßgestellten raten wird, den Rechtsweg zu beschreiten. Das kann teuer werden – so wohl für den Kläger, wenn er unterliegt, als auch für den Beklagten, wenn dieser vom Gericht bescheinigt bekommt, dass die in der Bewertung benannten "Tatsachen" unwahr sind.
Auf der anderen Seite dient es sicher auch der Hygiene, wenn sich Heißsporne spontane, unüberlegte Rachebewertungen zukünftig verkneifen. Dem mit der Unwahrheit "Beschmutzten" wird man aber raten dürfen, den Störer unter Fristsetzung (14 Tage sollten reichen) zunächst aufzufordern, eine unwahre Bewertung zurückzunehmen. Tut der das nicht, sollte man klagen. Mit diesem "Geschäft" sollte das Opfer tunlichst einen Anwalt beauftragen.
Oberlandesgericht Oldenburg, AZ: 13 U 71/05, vom 03.04.2006
Stichworte: ebay, Bewertung, Falsche Tatsachenbehauptung, Streichung
Autor: Matthias-Josef Zimmermann Datum: 27.06.2006 |