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Eine elektronische Abrechnung berechtigt zum Vorsteuerabzug
Seit dem 1. Januar 2002 berechtigt eine elektronische Abrechnung zum Vorsteuerabzug, sofern sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung (§ 14 Absatz 4 Satz 2 UStG) versehen ist und die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG vorliegen. Damit wurde einem seit langem vorgebrachten Wunsch der Wirtschaft gefolgt, die bisher eine mittels elektronischer Fakturierungssoftware erstellte Abrechnung zusätzlich um eine Papierrechnung ergänzen musste, um den Vorsteuerabzug erlangen zu können. Zur Sicherung des Umsatzsteueraufkommens hat der Gesetzgeber im Steueränderungsgesetz 2001 beschlossen, die Integrität und Authentizität einer elektronischen Abrechnung durch die höchste Signaturqualität im Sinne des Signaturgesetzes abzusichern.

 

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